Die Pauschalsteuerregelung (s.g. „regime forfettario“) stellt die natürliche Buchführungsordnung für Einzelunternehmen und Freiberufler dar, deren Einkünfte im Vorjahr die Grenze von € 85.000,00 nicht überschreitet haben. Ihre Besonderheiten lassen sich so zusammenfassen, wie folgt:

  1. Die Steuerbemessungsgrundlage wird pauschal anhand bestimmter Ertragskoeffizienten ermittelt, welche je nach Art der ausgeübten Tätigkeit unterschiedlich zwischen 40% und 86% ausfallen, und bleibt unabhängig von Kosten für Investitionsgüter bzw. Mitarbeiter. Z.B.: wenn ein Architekt, der die Pauschalsteuerregelung gewählt hat, im Vorjahr Einkünfte in der Höhe von € 50.000,00 gehabt hat, wird der Einkommensteuer, dessen Satz 15% ist (und auf 5% bei neuen Unternehmen sinkt), auf eine Einkommenssteuerbeimessungsgrundlage von € 39.000,00, da der gesetzlich vorgesehene Ertragskoeffizient für seinen Beruf 78% entspricht. Das bedeutet, dass auch wenn der Steuerpflichtige Kosten getragen hätte, die ihm ermöglichen würden, mehr abzusetzen, als der Ertragskoeffizient ihm erlauben würde, dürfte die Steuer aufgrund der Pauschalsteuerregelung nicht auf einer Bemessungsgrundlage berechnet werden, die niedriger als die gesetzliche vorgeschriebene ist. Einzige Ausnahme sind die Kosten für die Rentenbeitrage, die absetzbar auch bei Pauschalsteuerregelung bleiben.

  2. Umsätze in der Pauschalsteuerregelung unterliegen nicht der MwSt. Das bedeutet, dass die unter der Pauschalbesteuerung in Rechnung gestellten Honorare nicht um den MwSt.-Satz erhöht werden, der in Italien 22% beträgt. Das hat als Folge, dass alle, die sich für die Pauschalbesteuerung entscheiden, den Kunden ermöglichen, die MwSt. zu sparen, und so erlangen mehr Wettbewerbsfähigkeit im Markt. Mit der Nichtanwendung der MwSt. ist die Befreiung von der Führung der MwSt.-Register und der MwSt.-Verpflichtungen gebunden. Außerdem unterliegt die Pauschalsteuerregelung nicht dem Vorsteuerpflicht (sogenanntem „ritenuta d’acconto“), wodurch die in Rechnung gestellten Honorare voll und ohne des 20-prozentigen Einbehalt ausgezahlt werden.

  3. Weitere Zugangsvoraussetzungen der Pauschalsteuerregelung:
    a. Aufwendungen für Angestellte, Mitarbeiter und Dienstleistungen von Dritten in dem vorherigen Jahr in Höhe von insgesamt maximal € 20.000,00 bleiben.  
    b. Gleichzeitig mit Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit darf keine Beteiligung an Personengesellschaften, Familienunternehmen, oder Freiberuflervereinigungen bestehen. Das Halten der Beteiligung an einer GmbH ist möglich, sofern keine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von mehr als 50% besteht und die GmbH keine gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausübt.
    c. Der für die Pauschalsteuerregelung optierende Freiberufler darf nicht vorwiegend für ein Unternehmen arbeiten, mit welchem es in den letzten 2 Jahren ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Zweck dieser Bestimmung liegt daran, dass unselbstständige Arbeit nicht künstlich in selbstständige Arbeit verwandelt wird.

  4. Der Pauschalhebesatz von 15% sinkt auf 5% bei neuen Unternehmen und so bleibt für eine Zeitraum von 5 Jahren unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige keine künstlerische, freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeit in den vorübergehenden drei Jahren auch in gesellschaftlicher oder familiärer Form ausgeübt hat.

  5. Vorteile der Pauschalsteuerregelung:
    a. Befreiung von EStG, anstatt dessen der Steuerpflichtige nur eine Ersatzeinkommenssteuer unterliegt, dessen Pauschalhebesatz 15% beträgt.
    b. Befreiung von MwSt.
    c. Befreiung von der regionalen Wertschöpfungssteuer (s.g. „IRAP“)
    d. Befreiung von Branchenkennzahlen (s.g. „studi di settore“)
    e. Geringere Buchhaltungskosten
    f. Kein Bedarf von hohen Fachkenntnissen

  6. Nachteile der Pauschalsteuerregelung:
    a. Keine Absetzung der getragenen Kosten mit einziger Ausnahme der Rentenbeiträge.
    b. Keine Rückerstattung der durch Einkäufe schon bezahlten MwSt. (durch die Methode der Abrechnungsmethode).
Die Pauschalsteuerregelung https://www.itarecht.com/ Anwaltskanzlei Scalia

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